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  Dallmayr Edelstahl GmbH, Johans-Langmantel-Str. 13, 82061 Neuried b. München

AGB

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINUNGEN

 

Die nachfolgenden Klauseln sind zur ausschließlichen Verwendung im vollkaufmännischen Rechtsverkehr bestimmt

 

Unsere Lieferungen erfolgen ausschließlich zu den nachstehend aufgeführten Geschäftsbedingungen, die der Käufer hiermit anerkennt. Entgegenstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Sie werden auch dann nicht anerkannt, wenn wir Ihnen nicht nochmals nach Eingang widersprechen. Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch ohne ausdrückliche Vereinbarung für alle künftigen Geschäftsbeziehungen. Mit der erstmaligen Einbeziehung dieser ABG wird ein Rahmenvertrag für derartige künftige Rechtsgeschäfte abgeschlossen. Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn sie ausdrücklich und schriftlich bestätigt werden. Für den Fall, dass keine Einigung über sich widersprechende Geschäftsbedingungen zustande kommt, gelten die Ausführungen des BGB bzw. HGB.

 

  1. ANGEBOT UND VERTRAGSABSCHLUSS

 

  1. Unsere Angebote sind freibleibend unverbindlich
  2. Muster gelten als Durchschnittsmuster und bleiben unser Eigentum
  3. Bei Vertragsabschluss durch Vertreter vereinbarte Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen gelten nur nach schriftlicher Bestätigung durch uns.
  4. Mündliche Abreden bedürfen der schriftlichen Bestätigung

 

  1. PREISE

 

  1. Die angegebenen Preise verstehen sich, falls nicht andere Vereinbarungen getroffen wurden, ab Lieferwerk bzw. ab Lager.
  2. Verpackung wird gesondert zum Selbstkostenpreis in Rechnung gestellt.
  3. Die angegebenen Preise sind Netto-Preise zuzüglich Mehrwertsteuer. Bei nachträglicher Einführung und Erhöhung von Zöllen, Steuern. Legierungszuschlägen, Frachten etc. sind wir berechtigt diese den Kunden weiter zu belasten, wenn unsere Leistungen nach Ablauf von vier Monaten nach Vertragsabschluss erbracht werden sollen. Werden die Preise wesentlich stärker erhöht, als die allgemeinen Lebenshaltungskosten steigen, so steht dem Auftraggeber ein Rücktrittsrecht zu.

 

III. BESTELLUNG

 

  1. Der Käufer ist für die richtige Auswahl der bestellten Ware und Menge allein verantwortlich. Wir haften nicht für die Folgen unrichtiger und/oder unvollständiger Angaben des Käufers bei Auftragserteilung bzw. Abruf einschließlich eventueller Übermittlungsfehler. Dasselbe gilt für die vom Käufer vorgesehene Verwendbarkeit des bestellten Materials.
  2. Bei Änderung der Bestellung gehen die daraus resultierenden Mehrkosten zu Lasten des Käufers.
  3. Als zugesichert gelten nur solche Eigenschaften, die um Vertrag ausdrücklich als zugesichert angegeben, oder nach dem Vertragsinhalt an solche unzweideutig erkennbar sind.

 

  1. LIEFERTERMINE, LIEFERUNG, LEISTUNG

 

  1. Die Liefertermine sind stets ungefähr. Für die Einhaltung des Liefertermins ist der Versand ab Werk/Lager maßgebend.
  2. Liefertermine beginnen mit dem Datum des Zugangs unserer Auftragsbestätigungen, jedoch nur dann, wenn sämtliche Einzelheiten des Vertrags feststehen. Wird die von uns geschuldete Leistung zwingend durch unvorhersehbare und unverschuldete Umstände verzögert, zum Beispiel unabwendbare Ereignisse und höhere Gewalt, so verlängert sich eine vereinbarte Leistungszeit um die Dauer der Verzögerung. Wir unterrichten den Auftraggeber von der Verzögerung unverzüglich. Dauert die Verzögerung unangemessen lang, so kann jeder Vertragsteil schadensfrei vom Vertrag zurücktreten. Schadenersatz kann der Käufer nicht verlangen, es sei denn, der Verzug beruht auf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz.
  3. Bei Verkauf nach Gewicht wird das bei uns oder durch bahnamtliche Verwiegung festgestellte Gewicht zugrunde gelegt, soweit nicht eine andere Regelung ausdrücklich vereinbart ist.
  4. Wir sind zu Teillieferungen, sowie zu branchenüblichen Mehr- und Minderlieferungen der bestellten Mengen berechtigt. Abweichungen von Maß und Güte sind nach DIN zulässig.
  5. Stabstahl und Rohre liefern wir in üblichen Handelslängen. Auf Fixlängen gesägte Stücke müssen ausdrücklich als Fixlängen vereinbart werden.
  6. Bei Verkäufen, bei denen wir Frachtzahler sind, steht uns die Wahl des Transportmittels zu.
  7. Wird der Versand auf Wunsch oder aus Verschulden des Käufers verzögert, so lagert die Ware auf Kosten und Gefahr des Käufers. In diesem Fall steht die Anzeige der Lieferbereitschaft dem Versand gleich.

 

  1. GEFAHRÜBERGANG

 

  1. Unsere Rechnungen sind rein netto nach Rechnungserhalt spesenfrei ohne Abzug zur sofortigen Zahlung fällig.
  2. Die Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn wir über den Betrag verfügen können. Im Falle der Annahme von Schecks gilt die Zahlung erst dann als erfolgt, wenn der Scheck eingelöst ist. Die Ablehnung von Schecks und Wechseln behalten wir uns ausdrücklich vor. Die Annahme erfolgt stets nur zahlungshalber.
  3. Hat der Käufer den Kaufpreis ganz oder zum Teil durch einen Scheck unter gleichzeitiger vorher vereinbarten Übersendung eines Wechsels mit der Bitte, diesen indossiert zum Selbstdiskont zurückzugeben, reguliert, so gilt die die Kaufpreisforderung auch nach Einlösung des Schecks solange noch nicht als erfüllt, als wir noch im Wechselobligo stehen.
  4. Kommt der Käufer mit einer Rechnungssumme in Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Gesamtforderung aus der Geschäftsverbindung durch Mahnschreiben sofort fällig zu stellen, oder weitere Leistungen von der Stellung einwandfreier Sicherheiten (z.B. Bank-Bürgschaft) in Höhe der offenen Forderungen zuzüglich der durch Neulieferung künftig entstehenden Forderungen abhängig zu machen.
  5. Kommt ein Käufer in Verzug, werden Verzugszinsen ab Verzugstag in der Höhe der Zinsen, die wir an unsere Haubanken zu bezahlen haben, mindestens jedoch in Höhe 5% über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank berechnet. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
  6. Die vorstehenden Regelungen (Ziff. 4-5) gelten auch dann, wenn ein Scheck des Käufers nicht eingelöst wird, oder eines Konkursverfahrens bekannt wird.
  7. Zur Aufrechnung oder zur Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes ist der Käufer, auch wenn Mängelrügen und Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn wir ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben oder wenn die Gegenansprüche rechtskräftig sind.
  8. Für den Fall einer Teilzahlung von offenen Rechnungen werden eingehende Zahlungen gem. $ 365 Abs. 2 BGB getilgt. § 366 Abs. 1 BGB wird ausgeschlossen.

 

VII. GEWÄHRLEISTUNG, VERTRAGLICHE HAFTUNG

 

  1. Für eine bestimmte Beschaffenheit des Materials wird, soweit nicht anders ausdrücklich und schriftlich vereinbart wurde, keine Gewähr übernommen. Es ist Sache des Käufers, sich vor der Bestellung zu informieren, welche übliche Beschaffenheit das Material aufweist.
  2. Offenkundige Mängel sind bei der Abholung sofort, bei Lieferung innerhalb von 3 Tagen ab dem Zeitpunkt, zu dem der Käufer die Ware in Augenschein nehmen kann, bei uns schriftlich bekanntzugeben, unter sofortiger Einstellung der Verarbeitung, Schäden, die augenscheinlich auf dem Transportweg entstanden sind, müssen zur Erhaltung des Versicherungsschutzes bei Anlieferung auf dem Frachtbrief bzw. der Zustellurkunde vermerkt werden.
  3. Bei berechtigten Mängelrügen kann der Käufer Nachbesserung oder Nachlieferung verlangen. Ist dies in einem angemessenen Zeitraum nicht möglich, hat der Kunde das Recht, die Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen. Andere Gewährleistungsansprüche stehen dem Kunden nicht zu.
  4. Vertragliche oder vorvertragliche Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen, soweit nicht der Schaden von uns oder unseren Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt worden ist. In jedem Fall wird die Haftung auf Schäden begrenzt, die bei Vertragsabschluss als das gewöhnliche oder vorhersehbares Vertragsrisiko erkennbar waren.

 

VIII. AUSSERVERTRAGLICHE HAFTUNG

 

  1. Schadensersatzansprüche aus außervertraglicher Haftung bestehen nur dann, wenn der Schaden durch uns oder unseren Erfüllungsgehilfen grob fahrlässig oder vorsätzlich herbeigeführt worden ist.
  2. Die Haftung wird auf den vorhersehbaren Schaden begrenzt.

 

  1. EIGENTUMSVORBEHALT, SICHERUNGSRECHTE

 

  1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher zu diesem Zeitpunkt bestehender Forderungen aus der Geschäftsverbindung zwischen dem Käufer und uns, auch wenn diese noch nicht fällig sind, unser Eigentum. Bei Bestehen eines Kontokorentverhältnisses ist hierfür nicht der anerkannte, sondern der kausale Saldo maßgeblich.
  2. Der Käufer ist berechtigt, die in unserem Eigentum verbleibende Ware im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes zu verarbeiten und/oder diese weiter zu veräußern, solange er nicht in Zahlungsverzug ist. Diese Genehmigung erstreckt sich nicht auf den Weiterverkauf vom unverarbeiteten Rohmaterial, das zum Zwecke der Verarbeitung verkauft worden ist. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist der Käufer nicht berechtigt. Insbesondere ist nicht gestattet, die Vorbehaltsware zu verpfänden oder sicherheitshalber zu übereignen.
  3. Verarbeitung oder Umbildung der gelieferten Ware erfolgt für uns als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für uns. Ein etwaiges Anwartschaftsrecht des Käufers setzt sich am der neuen Sache fort.
  4. Erlischt unser Miteigentum durch Verbindung, Vermengung oder Vermischung, wird bereits jetzt vereinbart, dass das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Waren zur Zeit der Verarbeitung an uns zur Sicherung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung übertragen wird. Der Käufer verwahrt das Sicherungsgut mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns. Das Anwartschaftsrecht des Käufers setzt sich an der neuen Sache fort.
  5. Der Käufer ist berechtigt, die sicherungsübereignete Ware im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes zu veräußern, solange er nicht in Verzug ist.
  6. Der Käufer tritt hiermit die Forderungen aus einem Weiterverkauf von Waren, die in unserem Eigentum stehen, an uns ab. Erfolgt der Weiterverkauf mit anderen, nicht uns gehörenden Waren zu einem Gesamtpreis, so tritt der Käufer schon jetzt seine Forderungen aus dem Weiterverkauf in Höhe des Betrages an uns ab, der dem Wert unserer Vorbehaltensware entspricht. Der Käufer tritt uns sämtliche Forderungen aus dem Verkauf von sicherungsübereigneter Ware, die zum Teil im Miteigentum anderer Lieferanten steht, in Höhe des Rechnungsbetrages der von uns gelieferten, verarbeiteten Rohware ab. Wird die Vorbehaltensware vom Käufer in das Grundstück eines Dritten eingebaut so tritt der Käufer schon jetzt den ihm gegen den Dritten erwachsenden Vergütungsanspruch in Höhe des Rechnungsbetrages der verwendeten Vorbehaltsware an uns ab
  7. Dem Käufer wird bis auf Widerruf gestattet, die abgetretenen Forderungen im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes einzuziehen. Wir sind berechtigt, die Abtretung dem Drittschuldner bekanntzugeben. Wir werden vom Widerruf nur Gebrauch machen, wenn dies zur Wahrung unserer Rechte erforderlich erscheint, insbesondere wenn der Käufer seinen vertraglichen Verpflichtungen nicht fristgemäß nachkommt. Der Käufer ist verpflichtet, auf unser Verlangen jederzeit den Drittschuldner namhaft zu machen. Mit Eintritt des Sicherungsfalles sind wir berechtigt, die Forderung durch Einziehung zu verwerten.
  8. Der Käufer sichert zu, dass ein mit Dritten vereinbartes Abtretungsverbot nicht besteht. Sollte vom Käufer künftig ein Abtretungsverbot gefordert werden, oder der Käufer mit Dritten ein Abtretungsverbot vereinbaren, ist er verpflichtet, uns unverzüglich zu benachrichtigen. Verstößt der Käufer hingegen, sind wir berechtigt, ohne weiteres die Lieferung einzustellen und die gesicherte Forderung fällig zu stellen.
  9. Unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware ist auch dann an uns herauszugeben, wenn die zugrundeliegende Forderung verjährt ist.
  10. Sobald und solange die Summe der vom Käufer gewährten Sicherheiten die Gesamtforderung aus der Geschäftsverbindung um mehr als 20% übersteigt, sind wir verpflichtet, voll bezahlte Lieferungen nach unserer Wahl freizugeben.
  11. Der Käufer ist verpflichtet uns von jeder Beeinträchtigung, insbesondere Pfändung unserer Rechte durch Dritte, unverzüglich zu benachrichtigen. Er hat uns sämtliche für eine Intervention notwendigen Unterlagen unverzüglich zu übergeben und die für uns daraus resultierenden Interventionskosten zu tragen.

 

  1. ERFÜLLUNGSORT, GERICHTSSTAND

 

  1. Erfüllungsort ist das Lieferwerk, bzw. unser Lager
  2. Gerichtsstand für beide Teile ist München

 

  1. ANWENDBARES RECHT

 

Das in der Bundesrepublik Deutschland geltende Recht wird vereinbart. Sollte eine der vorstehenden Klauseln unwirksam sein, wird durch die Wirksamkeit der restlichen Bestimmungen nicht berührt.

 

 

 

DALLMAYR EDELSTAHL GMBH